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"Verkaufsstätten" markenrechtlich schützbar

18.07.2014 | Urteile | von Ruth Dünisch

Am 10. Juli 2014 erließ der Europäische Gerichtshof ein Urteil, das insbesondere für den Einzelhandel und Franchise-Systeme, die über eine besondere Geschäftsausstattung verfügen, von erheblichem Interesse sein wird. Der EuGH entschied, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden kann.

 

Die Firma Apple Inc. ließ 2010 beim United States Patent and Trademark Office eine dreidimensionale Marke eintragen, die aus der Darstellung ihrer als "Flagship Stores" bezeichneten Ladengeschäfte in der Form einer mehrfarbigen Zeichnung bestand. Das Amt hatte die Marke für "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen" eingetragen.

 

Apple beantragte im Wege der internationalen Markenregistrierung unter anderem Schutz für Deutschland. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Schutzrechtserstreckung allerdings mit der Begründung abgelehnt, dass die Abbildung der Verkaufsstätten der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens und dass der Verbraucher eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehe. Apple legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundespatentgericht ein, das die Sache dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorlegte.

 

Nach Ansicht des EuGH kann auch die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte eine Marke sein, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies kann der Fall sein, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht.

 

Allerdings bedeutet die allgemeine Eignung eines Zeichens als Marke noch nicht automatisch, dass dieses Zeichen zwangsläufig Unterscheidungskraft besitzt. Diese ist vielmehr noch konkret zum einen anhand der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen anhand der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.

 

Im Ergebnis hält der Gerichtshof fest, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, die sich auf Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, wenn die Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung kein Eintragungshindernis entgegensteht.

23.04.2024

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