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Bußgeld wegen Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers

18.10.2013 | Datenschutz und IT-Sicherheit | Arbeitsrecht | von Harald Krüger

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat.

(Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 28.06.2013)

 

Eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens verschickte an Kunden eine E-Mail, die ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachten und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde. Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers stellte nach Ansicht des BayLDA  einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet worden ist.

 

Fazit:

Arbeitgeber müssen aktiv werden, um das Risiko von Bußgeldern seitens der Datenschutzbehörden zu verringern und ein Organisationsverschulden auszuschließen.

Dazu dienen betriebsinterne Regeln zum Umgang mit E-Mail-Adressen, in Betrieben mit Betriebsrat geschieht dies üblicherweise mittels Betriebsvereinbarungen zur Nutzung von ITK-Technik. Außerdem sollten gegenüber Arbeitnehmern die passenden arbeitsrechtlichen Weisungen erteilt werden. Flankierend empfehlen sich Schulungen.

28.03.2024

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