
Gebrauchtsoftware
Entscheidungsgründe des UsedSoft III-Urteils des BGH veröffentlicht: Volumenlizenzen dürfen einzeln weiterveräußert werden
30.06.2015 | Gebrauchtsoftware | von Dr. Truiken J. Heydn
Während das von unserer Partnerin Dr. Truiken Heydn für den US-Softwarehersteller Oracle gegen den Gebrauchtsoftwarehändler UsedSoft geführte Verfahren vor dem OLG München eine überraschende Wendung nahm und letztlich doch noch zugunsten Oracle endete, entschied der BGH im Parallelverfahren Adobe ./. UsedSoft mit Urteil vom 11. Dezember 2014, Az. I ZR 8/13, dessen Gründe jetzt veröffentlicht wurden, zugunsten UsedSoft, dass Volumenlizenzen aufgespalten werden dürfen.
Der BGH unterscheidet nunmehr zwischen Client-Server-Lizenzen einerseits, die zur Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer berechtigen, um die es im Fall Oracle ging, und Volumenlizenzen andererseits, welche dazu berechtigen, die Software auf einer bestimmten Anzahl von Computern zu installieren und zu nutzen, die der Fall Adobe betraf. Client-Server-Lizenzen dürfen nicht aufgespalten werden; ihre Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der ursprüngliche Lizenznehmer die auf seinem Server installierte Kopie unbrauchbar macht und keine Kopie der Software zurückbehält (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, Az. I ZR 129/08, MMR 2014, 232 m. Anm. Heydn - UsedSoft II).
Die Weiterveräußerung von Volumenlizenzen setzt hingegen nur voraus, dass der ursprüngliche Lizenznehmer auf einer der weiterveräußerten Anzahl von Lizenzen entsprechenden Anzahl von Rechnern die Softwarekopie unbrauchbar macht.
Darüber hinaus ist nach der Auffassung des BGH auch die Weiterveräußerung von preisreduzierten Lizenzen für einen bestimmten Nutzerkreis (hier: Bildungseinrichtungen) an kommerzielle Zweiterwerber, die nicht zu diesem Nutzerkreis gehören, zulässig.
Softwareanbietern kann im Hinblick auf diese Rechtsprechung nur empfohlen werden, preisreduzierte Lizenzen für bestimmte Nutzerkreise nicht mehr als zeitlich unbefristete Lizenzen (Perpetual Licenses) anzubieten, sondern nur noch als zeitlich befristete Lizenzen (Fixed Term Licenses). Denn Fixed Term Licenses dürfen auch nach dem jüngsten Urteil des BGH nicht weiterveräußert werden.