
Gebrauchtsoftware
EuGH-Urteil zum Handel mit Gebrauchtsoftware
3.07.2012 | Gebrauchtsoftware | von Dr. Truiken J. Heydn
Mit Urteil vom 3. Juli 2012 hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Handel mit gebrauchter Software auch dann unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt, wenn die Software ursprünglich nicht auf einem Datenträger, sondern über das Internet erworben wurde. TCI Rechtsanwälte vertrat unter der Federführung von Dr. Truiken Heydn den Softwarehersteller Oracle in diesem Verfahren.
Nach dem Urteil des EuGH setzt ein zulässiger Handel mit gebrauchter Software voraus, dass der Weiterverkauf der Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat und dabei gegen Zahlung eines Entgelts ein Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Wird hingegen die Softwarenutzung nur für einen befristeten Zeitraum erlaubt, greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht ein, und eine Weiterveräußerung der Lizenz scheidet aus. Gleiches gilt für alle anderen Formen von Softwareüberlassung, bei denen kein Recht eingeräumt wird, eine Softwarekopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, wie etwa SaaS oder ASP.
Der EuGH betonte zudem in seinem Urteil ausdrücklich, dass es nicht zulässig ist, Lizenzen aufzuspalten. Hat also beispielsweise ein Ersterwerber eine Lizenz erworben, die zur Nutzung durch 200 Nutzer berechtigt, kann er hiervon nicht eine "Teillizenz" für 50 Nutzer abspalten und weiterveräußern. Vielmehr darf er nur das gesamte Softwarepaket, so wie er es selbst erworben hat, weiterveräußern. Der EuGH hob in seinem Urteil ausdrücklich und wiederholt hervor, dass der Ersterwerber, der eine körperliche oder nichtkörperliche Programmkopie weiterverkauft, an der das Verbreitungsrecht erschöpft ist, zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar machen muss, um nicht das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers zu verletzen. In diesem Zusammenhang wies der EuGH darauf hin, dass es dem Softwarevertreiber freisteht, technische Schutzmaßnahmen wie etwa Produktschlüssel anzuwenden, die eine Fortsetzung der Nutzung der Software durch den Ersterwerber verhindert.