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LG Köln: Keine Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Mitbewohnern ohne Anlass

22.03.2013 | Urheberrecht | Filesharing | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bzw. Hauptmieter bei Wohngemeinschaften nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass Mitbewohner in Bezug auf die Internetnutzung zu belehren oder zu überwachen. Er ist damit nicht ohne weiteres für die Filesharing-Aktivitäten ihrer Mitbewohner verantwortlich.

 

Folgender Fall liegt dem Rechtsstreit zu Grunde:

Über den Internetanschluss einer WG sollten urheberrechtlich geschützte Musikwerke vielzählig in sog. Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Insoweit wurde der Hauptmieter in Anspruch genommen. Dieser konnte jedoch vorbringen, dass er zur gegenständlichen Zeit und über einen längeren Zeitraum hinaus sich nicht in der Wohnung aufgehalten hatte. Er hatte zum gegenständlichen Zeitpunkt lediglich die Wohnung untervermietet.

 

Da er also nicht als Täter in Anspruch genommen werden konnte, blieb allein die Frage offen, ob er dennoch als Störer haftet. Dies hat das LG Köln verneint. Nach dessen Ansicht ist eine anlasslose Belehrung und Überwachung der Untermieter nicht erforderlich, da einerseits nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Untermieters verletzt werden sollte. Andererseits folgen aus dem Mietverhältnis Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, welche auch die rechtskonforme Nutzung des Internetanschlusses umfasse. Darauf müsse sich der Vermieter verlassen können.

Weiter stellt das LG Köln den Unterschied zwischen Wohngemeinschaften gegenüber Familienhaushalten klar, indem es ausführt, dass im vorliegenden Fall um eine Gruppe von ungefähr gleichaltrigen Studenten gehandelt hat. Einen Informationsvorsprung wie bei Familienkonstellationen sei hier nicht festzustellen, so dass eine Belehrung obsolet sei.

 

Die Entscheidung ist folgerichtig und konsequent zur jüngsten BGH-Rechtsprechung, welche eingeschränkt Belehrungs- und Überwachungspflichten in Familienhaushalten fordert. Unter Gleichaltrigen bzw. unter voll Geschäftsfähigen Personen sieht dies entscheidend anders aus. Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht rechtskräftig.

25.04.2024

Ausgezeichnet


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