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OLG Frankfurt zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Besichtigungsverfahren

31.07.2013 | Urteile | Urheberrecht | von Christian Welkenbach

Die Frage, ob im Rahmen der Düsseldorfer Besichtigungspraxis, die inzwischen auch vor anderen Gerichten als dem Landgericht Düsseldorf durchgeführt wird, eine besondere Dringlichkeit im Rahmen des Verfügungsgrundes gefordert werden muss, ist unter den Gerichten umstritten.

Nach der sog. Düsseldorfer Praxis können Besichtigungsansprüche, z. B. gerichtet auf Besichtigung des Quellcodes einer fremden Software, im Wege der einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem gesondert angeordneten selbständigen Beweisverfahren durchgesetzt werden. Besonders effektiv dabei ist, dass die einstweilige Verfügung, mit welcher der Antragsgegner zur Duldung der Durchführung der Besichtigung sowie zur Duldung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet wird, ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss erlassen wird, so dass der Antragsgegner keine Vorkerhungen treffen kann.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss grundsätzlich ein Verfügungsanspruch, d. h. eine materielle Anspruchsgrundlage, sowie ein Verfügungsgrund bestehen bzw. glaubhaft gemacht werden. Der Verfügungsgrund ist in aller Regel gegeben, wenn für den Antragsteller eine besondere Dringlichkeit streitet. Im Rahmen einer herkömmlichen Unterlassungsverfügung ist der Antragsteller gehalten, nach Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht allzu lange zuzuwarten, bevor eine einstweilige Verfügung beantragt wird (sog. Dringlichkeitsfrist). Die Dringlichkeitsfrist, die je nach Gericht zwischen 4 Wochen und 2 Monaten betragen kann, kann durch nachlässiges Verhalten des Antragstellers widerlegt werden.

Ein Grund für die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kann nach Ansicht des OLG Frankfurt grundsätzlich darin liegen, dass der Antragsteller in der Berufungsinstanz eine verlängerte Berufungsbegründungsfrist vollumfänglich ausreizt und erst am letzten Tag der verlängerten Frist seine Berufungsbegründung einreicht.

Bislang war diese Einschätzung des OLG Frankfurt jedoch nur im Falle von Unterlassungsverfügungen bekannt. Neu ist, dass auch der Antragsteller einer Besichtigungsverfügung hiervon betroffen ist, so der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenats. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass einige Stimmen in der Literatur und einige Gerichte davon ausgehen, dass nach der sog. Enforcement-Richtlinie die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit gar nicht Voraussetzung für den Erlass der Besichtigungsverfügung sein kann, da auf diese Weise der effektive Eilrechtsschutz vereitelt werden könnte.

Für Urheber und sonstige Rechtsinhaber (z. B. auch aus Patenten, Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Marken), die sich per Besichtigungsverfügung nach der Düsseldorfer Praxis vor dem Landgericht Frankfurt Gewissheit über das Ausmaß der Verletzungshandlungen durch einen Dritten verschaffen möchten, ist also Eile und auch noch im Laufe des Verfahrens Vorsicht geboten, wenn verlängerte Fristen ausgereizt werden.

Die entsprechenden Hinweise des 11. Zivilsenats zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit wurden im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 07.05.2013 in der Sache 11 U 129/12 erteilt, woraufhin unser Prozessgegner, der zuvor die Berufungsfrist ausgereizt hatte, seine Berufung zurücknahm.


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