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Telekommunikations-Anbieter darf IP-Adressen zur Erkennung u. Beseitigung von Fehlern und Störungen 7 Tage speichern

24.07.2014 | Allgemeines | Telekommunikation | von Stephan Schmidt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03. Juli 2014 (Az.: III ZR 391/13) bestätigt, dass Telekommunikationsunternehmen berechtigt sind, IP-Adressen für sieben Tage zu speichern.

 

Das Urteil basiert auf einem Rechtsstreit, der in der Vorinstanz vom OLG Frankfurt und auch bereits vom BGH im Jahr 2011 entschieden worden war. Dabei ging es um die Frage, ob das beklagte Telekommunikationsunternehmen verpflichtet gewesen sei, IP-Adressen, welche sie dem Kläger im Rahmen eines Flatrate-Tarifs zugewiesen hatte, unverzüglich nach deren Nutzung zu löschen und nicht erst nach Ablauf von weiteren sieben Tagen.

 

2011 hatte der BGH den Fall an das OLG Frankfurt zurückverwiesen, weil er der Auffassung war, dass Feststellungen dahingehend nachzuholen waren, ob die Beklagte zumutbare technische Möglichkeiten gehabt hätte die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne das dafür einen Rückgriff auf die IP-Adressen des Klägers erforderlich gewesen wäre.

 

Das OLG Frankfurt bestätigte nach erfolgter Beweisaufnahme, dass die Speicherung der IP-Adressen jedenfalls im konkreten Fall verhältnismäßig und damit von § 100 Abs. 1 TKG gedeckt gewesen sei. Der Kläger ging gegen dieses Urteil erneut in Revision und machte geltend, dass zum einen eine "Pseudonymisierung" hätte vorgenommen werden müssen und das zum anderen das Tatbestandsmerkmal des § 100 Abs. 1 TKG einer Störung des technischen Systems nicht die Sperrung einzelner IP-Adresskontingente der Beklagten durch andere Internetanbieter wenn von diesen Adressen DDOS-Angriffe ausgingen erfasse.

 

Der BGH bestätigte nun erneut die Auffassung des OLG Frankfurt und führt dazu aus, dass entscheidend sei, dass die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen könne. Insofern liege eine Funktionseinschränkung des technischen Systems der Beklagten auch dann vor, wenn einzelne ihrer IP-Adressen von anderen Internetanbietern gesperrt werden würden.

 

Zur vom Kläger verlangten Pseudonymisierung führt der BGH aus, dass zum einen die IP-Adresse an sich schon anonym sei und eine Zuordnung zu einem Kunden erst durch eine entsprechende Verknüpfung mit weiteren Daten des Nutzers erfolge. Zum anderen sei der Beklagten aufgrund der Vielzahl an relevanten Vorfällen ein solches Verfahren nicht zuzumuten.


Das Urteil im Volltext können Sie hier abrufen.

19.04.2024

Ausgezeichnet


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