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Zulässigkeit gemeinsamer Ausschreibung von Rechtsberatungs- und sonstigen Beratungsleistungen

26.11.2014 | IT-Projekte | Urteile | Vergaberecht | von Markus Schmidt

Die Vergabekammer Brandenburg hat die einheitliche Gesamtvergabe von Rechtsberatungs- und sonstigen Beratungsleistungen für grundsätzlich vergaberechtswidrig erachtet. Eine einheitliche Gesamtvergabe käme allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht und sei explizit und umfassend zu begründen (VK Brandenburg, B. v. 03.09.2014, VK 14/14).

 

Im entschiedenen Fall hatte eine Behörde die technischen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung eines IT-Projektes, insbesondere die Unterstützung bei der Anforderungsermittlung, gemeinsam mit der vergaberechtlichen Beratung in einem einheitlichen Auftrag ausgeschrieben. Sämtliche Leistungen sollten dabei zu einem einheitlichen Tagessatz angeboten werden.

 

Nach Ansicht der VK Brandenburg verstößt dies gegen die in § 97 Abs. 3 GWB verankerte Verpflichtung des Auftraggebers nach Möglichkeit getrennte Fachlose auszuschreiben.

 

Zur Begründung weist die Vergabekammer darauf hin, dass im Regelfall die technische Beratung zu einem IT-Projekt und die rechtliche Beratung hierzu von einander trennbare Leistungen seien, die gerade nicht so eng verknüpft seien, dass sie ausschließlich von einem einheitlichen Auftragnehmer erbracht werden könnten. Letzteres sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, z.B. wenn unterschiedliche Gestaltungsoptionen/Realisierungsmodelle umfassen, d.h. unter rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Aspekten geprüft und beurteilt werden sollen, so dass am Ende unter Berücksichtigung aller Punkte eine konkrete Handlungsempfehlung abgeleitet werden kann. Sind dagegen nur die jeweils technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte eines in den Grundzügen bereits feststehenden IT-Projektes Beratungsgegenstand, so könnten diese Beratungsleistungen sehr wohl rechtlich voneinander getrennt erbracht werden. Auch ein dadurch gesteigerter Koordinierungsaufwand auf Seiten des Auftraggebers sei der losweisen Vergabe immanent und könne deshalb die Gesamtvergabe nicht rechtfertigen.

 

Die Vergabekammer hat darüber hinaus auch unter standes-, steuer- und sonstigen gesetzlichen Gesichtspunkten eine einheitliche Vergabe von Rechts- und sonstigen Beratungsleistungen für problematisch erachtet.

 

So seien in der Regel komplexe vergaberechtliche Beratungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung eine Vergabeverfahrens für ein IT-Projekt nicht mehr als bloße Nebenleistungen im Sinne des § 5 RDG anzusehen. Nicht anwaltliche Auftragnehmer dürften entsprechende Rechtsberatungsdienstleistungen daher nicht als Hauptauftragnehmer anbieten. Komplementär dazu verbiete es das standesrechtliche Gebot der Selbstvornahme, dass Rechtsanwälte die Rechtsberatungsleistungen lediglich als Nachunternehmer und damit als Erfüllungsgehilfen des Hauptauftragnehmers erbringen würden.

 

Trete der Rechtsanwalt als Hauptauftragnehmer mit einem Nachunternehmer für die technischen Leistungsteile auf, führe dies zu gewerbesteuerrechtlichen Nachteilen und massiven Haftungsproblemen auf Seiten des Rechtsanwalts. Außerdem sei auch diese Konstellation standesrechtlich sehr umstritten. Dies gelte im Übrigen auch für die Bildung von Bietergemeinschaften.        

19.04.2024

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