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Überraschendes Ende des Falles usedSoft vor dem OLG München: usedSoft nimmt Berufung zurück und muss Kosten des Verfahrens tragen

10.04.2015 | Gebrauchtsoftware | von Dr. Truiken J. Heydn

In dem seit vielen Jahren durch sämtliche Instanzen geführten Rechtsstreit zwischen US Softwarehersteller Oracle und Gebrauchtsoftwarehändler usedSoft über die Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware, das von Beginn an bis zum Schluss (2005 bis 2015) federführend von unserer Partnerin Dr. Truiken Heydn betreut wurde, gab es nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch den BGH an das OLG München eine überraschende Wendung. In der mündlichen Verhandlung am 27. November 2014 gab usedSoft zunächst bezüglich des markenrechtlichen und des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, woraufhin diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, und nahm nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus dem Jahr 2007 zurück. Damit ist das im Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2007 (Az. 7 O 7061/06, MMR 2007, 328) ausgesprochene Verbot, "Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insbesondere durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungszustand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigungen berechtigt seien", rechtskräftig geworden. Gemäß Beschluss des OLG München vom 2. März 2015 (Az. 6 U 2759/07) muss usedSoft die Kosten des Verfahrens tragen. In diesem Beschluss nahm das OLG München zur Begründung Bezug auf das Urteil des BGH vom 17. Juli 2013 (Az. I ZR 129/08, MMR 2014, 232 m. Anm. Heydn - UsedSoft II), wonach die Beklagtenpartei für die tatsächlichen Voraussetzungen der Erschöpfung, also der Kriterien für eine Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware, darlegungs- und beweispflichtig ist, und führte hierzu aus, dass die Beklagtenpartei dieser Darlegungslast im wiedereröffneten Berufungsverfahren "nicht im Ansatz nachgekommen" ist. Das OLG München führte aus, dass Oracle zu Recht geltend macht, dass usedSoft im Einzelnen hätte vortragen müssen, "dass

  • die Klägerin ihre Zustimmung zum Download der beklagtenseits beworbenen Softwarelizenzen gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat (BGH a.a.O. Tz. 58 ff. - UsedSoft II),
  • die Klägerin ihren Erwerbern ein Recht zur zeitlich unbegrenzten Nutzung der jeweiligen Programmkopie eingeräumt hat (BGH a.a.O. Tz. 61 - UsedSoft II),
  • die Nutzung von Updates der Software im jeweiligen konkreten Einzelfall von einem zwischen der Klägerin und dem ursprünglichen Erwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind (BGH a.a.O. Tz. 62 - UsedSoft II),
  • der Ersterwerber seine eigene Programmkopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar macht, auf seinem Server mithin keine Vervielfältigung mehr erhalten bleibt (BGH a.a.O. Tz. 63 - 65 - UsedSoft II), so dass eine unzulässige Aufspaltung der Lizenzen ausgeschlossen ist, und
  • im jeweiligen Einzelfall sichergestellt ist, dass der Nacherwerber (Kunde der Beklagten) die Programmkopie nur in dem dem Ersterwerber vertraglich gestatteten - bestimmungsgemäßen - Umfang nutzt (BGH a.a.O. Tz. 68 - UsedSoft II)."

Da die Beklagtenpartei dieser Darlegungslast nicht nachgekommen ist, wäre sie ohne die übereinstimmende Teilerledigungserklärung voraussichtlich unterlegen, weshalb das OLG München der Beklagtenpartei die Verfahrenskosten auferlegte.

29.03.2024

Ausgezeichnet


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