Fotorecht
Die urheberrechtliche Brisanz von Fotografien hat durch deren Nutzung im Internet stark angezogen. Schnell ist ein Bild kopiert und auf der eigene Seite hochgeladen, Unsicherheiten treten auf in Bezug auf die Verwendung von Bildern in Social Media und nicht zuletzt sind Nutzungsrechte nicht derart gestaltet worden, dass eine ungetrübte (gewerbliche) Nutzung garantiert ist.
Wir beraten sowohl Fotografen und Agenturen als auch Unternehmen in Bezug auf AGB-Erstellungen, Lizenzierungsvereinbarungen und in der Durchsetzung oder Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen.
Häufig steht ein Fotograf vor der Frage, ob er berühmte Gebäude oder öffentlich ausgestellte Kunstwerke, die er fotografiert hat, auch gewerblich verwerten darf. Konfliktpotential besteht zwischen den Eigentümern dieser Gebäude/Kunstwerke und den Urhebern/Fotografen. Dabei sind die Rechte des Fotografen weitaus weiter als viele denken!
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Nach Erstellung verschiedenster Fotografien stellt sich für den Fotografen und Urheber in regelmäßiger Personalunion stets die Frage, inwieweit er seine Werke gewerblich (und privat) nutzen kann. Des Weiteren sind sich Fotografen allzu oft nicht bewusst, wie weit Ihre Rechte reichen, so dass deren Rechte an den Fotos in zahlreichen Fällen auf der Strecke bleiben, weil irrtümlicherweise von einem "Verbrauch der Rechte" ausgegangen wird. Daher soll nachfolgender Beitrag einen kurzen Überblick über den Inhalt der Urheberrechte der Fotografen bieten.
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Foto sollen oft umfassend verwertet werden. Dabei stößt man auf zwei entscheidende Barrieren. Zum einen sind die erforderlichen Nutzungsrchte beim Urheber einzuholen. Darüber hinaus sind oftmals Peronen auf Bildern abgelichtet.Diese Rechte geraten jedoch oftmals in den Hintergrund. Dies geschieht letztendlich zum Leidwesen der Verwerter. Sind nämlich die erforderlichen Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte gem. § 23, 23 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz) von den abgebildeten Personen nicht eingeholt worden, stehen Verwerter Unterlassungs-, Auskunfts, und empfindlichen Zahlungsansprüchen gegenüber.
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Ausgezeichnet
JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog