
Softwarebeschaffung
Die Öffentliche Hand beschafft in großem Umfang Softwarelizenzen. Produktneutralität, Gebrauchtsoftware und die Einbindung von Lizenzbedingungen in die Vergabe sind brisante Themen, die trotz einer Reihe von für die öffentliche Hand negativen Entscheidungen von Vergabekammern und Gerichten immer noch unterschätzt werden.
Wir begleiten Sie bei der vergaberechtskonformen Softwarebeschaffung und prüfen für Sie auch, ob und unter welchen Bedingungen die Beschaffung von Gebrauchtsoftware rechtssicher möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Wir liefen Ihnen hierzu Know-how aus erster Hand: Rechtsanwalt Norman Müller verhandelt seit einer Reihe von Jahren Rahmenverträge über Softwarebeschaffung für die öffentliche Hand.
Wir beraten Sie auch bei anstehenden Lizenzprüfungen bzw. Audits von Softwareherstellern. Mit unserer Unterstützung sind Sie in der Lage, solche Audits sinnvoll vorzubereiten und den Auditoren Rede und Antwort zu stehen. Das hilft teure Nachlizenzierungen, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen zu vermeiden.
Die neue Version der UfAB V 2.0 vom 15.06.2010 berücksichtigt alle Ergänzungen und Neuerungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom April 2009, die Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung vom Juni 2010 sowie die Vergabe- und Vertragsordnung (VOL/A) in der Fassung vom Dezember 2009.
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Microsoft bietet als einer der weltgrößten Hersteller von Standardsoftware naturgemäß diverse Lizenzmodelle an. Dabei differenziert Microsoft sowohl nach der Größe der Kunden als auch nach bestimmten Kundengruppen.
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Für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bietet Microsoft das Lizenzmodell GOLP (Governmental Open License) an. Diese Lizenz ist eine Anpassung der Open License an die Anforderungen der öffentlichen Verwaltung. Es eröffnet die Möglichkeit nur die Lizenz, eine Lizenz plus Software Assurance oder, unter bestimmten Voraussetzungen, einfach nur Software Assurance zu erwerben.
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Für größere Einrichtungen der öffentlichen Hand bietet Microsoft im wesentlichen zwei Lizenzprogamme:
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Mit Beschluß vom 23.5.2008 (Az: VK-7/2008-L) hat die Vergabekammer Düsseldorf Grundsätze zum Umgang mit "Gebraucht-Software" in IT-Ausschreibungen aufgestellt. Die bestehenden rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit "Gebraucht-Lizenzen" sollen dabei noch nicht für einen Ausschluß von Gebrauchtsoftware aus dem Vergabeverfahren genügen.
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Bei der Beschaffung von Microsoft-Standardprodukten ist eine zwingende Vorgabe von Angeboten nach Select-Vertrag oder Enterprise Agreement (EA) vergaberechtlich unzulässig.
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Ausgezeichnet

JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog