Kanzlei Mitarbeiter Kontakt Impressum Datenschutz

Microsoftlizenzen für kleinere Einrichtungen der öffentlichen Hand

22.03.2010 | Softwarebeschaffung | Lizenzverträge | von Norman Müller

Für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bietet Microsoft das Lizenzmodell GOLP (Governmental Open License) an. Diese Lizenz ist eine Anpassung der Open License an die Anforderungen der öffentlichen Verwaltung. Es eröffnet die Möglichkeit nur die Lizenz, eine Lizenz plus Software Assurance oder, unter bestimmten Voraussetzungen, einfach nur Software Assurance zu erwerben.

Ausschließlich Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sind berechtigt, diese Lizenzen zu erwerben. Dazu gibt es die "Definition zur Berechtigung im öffentlichen Bereich (EMEA)" von Microsoft mit vordefinierten Kategorien - allen Einrichtungen gemein muß jedoch sein, dass sie nicht gewinnorientiert arbeiten. Bezugsberechtigte Stellen, die die Verträgen nutzen können, sind z.B.:


  • Dienststellen und sonstige Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung, Dienststellen und sonstige Einrichtungen der unmittelbaren Verwaltung der Länder, einschließlich der Verwaltung der Landkreise, Städte und Gemeinden,
  • sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts und gemeinnützige Vereine, soweit nach deren Satzung ausschließlich auf das Gemeinwohl gerichtete und keine privaten Zwecke verfolgt werden,
  • Gewerkschaften und Parteien, Gerichte und sonstige Einrichtungen der Judikative der Bundesrepublik Deutschland und Länder, Verfassungs- und Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder,
  • Eigenbetriebe und wirtschaftliche Unternehmen, an deren Kapital oder Gewinn die öffentliche Hand zumindest zu 50% beteiligt ist.

Ausgeschlossen sind allerdings Einrichtungen, wenn diese bzw. insoweit diese mit ihren Leistungen im Wettbewerb zu Privaten stehen.

 

Fraglich ist die Bezugsberechtigung vor allem bei Stadtwerken oder Flughäfen, denn diese stehen häufig im Wettbewerb mit privaten Anbietern gleicher Leistungen.

 

Auf Wunsch prüfen wir gerne Ihre Bezugsberechtigung und Ihre Möglichkeiten und Grenzen, Software unter diesem Programm zu beschaffen.

 

Der Bezug von Lizenzen bzw. Software Assurance unter diesem Programm erfolgt über die Microsoft Vertragshändler und nicht über Microsoft direkt. Microsoft Vertragshändler sind z.B. LAR (Large Account Reseller).

26.04.2024

Ausgezeichnet


JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte

mehr

 

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.

mehr

 

IT-Beschaffung und Ausschreibung

Sie finden bei uns Informationen zur Ausschreibung und Beschaffung von Software durch die öffentliche Hand - z.B. Beschaffung von Gebrauchtsoftware, Open-Source-Software oder über Rahmenverträge.

mehr

 

Aktuelle Veröffentlichungen

Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581


Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478


Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691


Michael Karger,
BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35

 

IT-Recht im beck-blog

blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck