Wir beraten Sie zu allen Fragen des Software-Urheberrechts - insbesondere bei der gemeinschaftlichen Entwicklung und dem Vertrieb von Software, bei Forschungskooperationen und zu Open-Source-Lizenzen. Wir entwickeln für Sie die passenden Lizenzmodelle und sichern diese vertraglich ab.
Nach Auffassung des OLG München greift der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nur beim Vertrieb körperlicher Vervielfältigungsstücke, nicht dagegen beim Vertrieb per Download. Der Weiterverkauf von unkörperlichen "Download-Lizenzen" kann deshalb auch vertraglich untersagt werden
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Das Landgericht München ist der Auffassung, daß sich bei Volumenlizenzverträgen mit Übergabe eines Master-Datenträgers das Verbreitungsrecht an jedem einzelnen Nutzungsrecht erschöpft und somit selbständig weiterveräußert werden kann. Ein Weiterverkauf dieser "Gebrauchtlizenzen" ist zulässig, solange es zu keiner Vermehrung der Software kommt, also die ursprünglich lizenzierte Anzahl an Installationen nicht überschritten wird (LG München, Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen 30 O 8684/07).
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Nach Auffassung des LG Hamburg erschöpft sich bei Volumenlizenzverträgen mit Übergabe eines "Master-Datenträgers" das Verbreitungsrecht an jedem einzelnen Nutzungsrecht. Diese sind somit jeweils wie eigenständige Vervielfältigungsstücke zu behandeln. Der Verkauf einzelner Lizenzen bzw. Nutzungsrechte aus einem Volumenlizenzvertrag heraus ist daher auch ohne Zustimmung des Anbieters wirksam (1. Instanz: Landgericht Hamburg Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen 315 O 343/06; 2. Instanz: OLG Hamburg, Urteil vom 7.2.2007, Aktenzeichen 5 U 140/0).
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Wird eine Software vorinstalliert veräußert, erschöpft sich nach Auffassung des OLG Düsseldorf das Verbreitungsrecht nur hinsichtlich der Hardware, auf der die Software installiert war. Der Verkauf der Software ohne gleichzeitige Weitergabe der Hardware ist dann unzulässig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2009, Aktenzeichen I-20 U 247/0).
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Wer eigene Software unter eine Open-Source Lizenz stelle möchte, hat angesichts der Vielzahl verschiedener Open-Source-Lizenzen die Qual der Wahl: allein die Open Source Initiative (OSI) hat über 50 verschiedene Lizenzen als echte Open-Source-Lizenzen zertifiziert (http://www.opensource.org/licenses). Der potentielle Lizenzgeber steht vor dem Problem, die zu seinen Zielvorgaben am besten passende Lizenz auszuwählen oder möglicherweise sogar eigene Lizenzbedingungen zu entwerfen. Dabei müssen neben wirtschaftlichen Zielvorgaben technische und lizenzrechtliche Probleme berücksichtigt werden, die nicht auf den ersten Blick offensichtlich sind.
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Die Ausschreibung von Open-Source-Software wirft diverse vergaberechtliche Probleme auf. Insbesondere ist fraglich, ob in Ausschreibungen "Open Source" als Anforderung vorgegeben werden kann. Vergaberechtlichen Fallstricke können aber in der Regel durch sorgfältige Planung und Vorbereitung einer Auschreibung vermieden werden.
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Die kommerzielle Nutzung von Open-Source-Komponenten ist oft problematisch. Vor allem Open-Source-Lizenzen mit "Copyleft"-Effekt wie z.B. die GNU GPL sind für gewerbliche Nutzer gefährlich: die GPL-Lizenz kann zur Offenlegung des eigenen Quellcodes und Lizenzierung der eigenen Software unter der GPL zwingen. Viele Open-Source-Libraries sind jedoch unter der LGPL lizenziert, die eine kommerzielle Nutzung vereinfacht. Aber auch hier sind diverse Rahmenbedingungen zwingend zu beachten.
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Ausgezeichnet
JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog