Wir beraten Behörden und Unternehmen bei Vergabeverfahren mit IT-Bezug. Wir begleiten Auftraggeber bei Vergabeverfahren von der Planung bis zum Zuschlag und bei Streitigkeiten mit Bietern. Auf Unternehmerseite sorgen wir für vergaberechtskonforme Angebote, prüfen die Erfolgsaussichten von Rügen und Nachprüfungsverfahren und vertreten Sie im Vergaberechtsstreit.
Wir kennen die speziellen Bedürfnisse und Probleme der öffentlichen Verwaltung und die Besonderheiten der EVB-IT aus erster Hand:
Rechtsanwalt Norman Müller gehört der Arbeitsgruppe an, die unter Führung des
Bundesministerium des Inneren die EVB-IT, die Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand für die IT-Beschaffung verhandelt.
Die Verwendung des Systemlieferungsvertrages für den Kauf mehrerer nicht interagierender Systeme oder Einzelkomponenten führt entgegen einer verbreiteten Auffassung unter Beschaffern und auch unter Auftragnehmern nicht dazu, dass diese rechtlich als ein zusammengehöriges System angesehen werden. Praktisch bedeutet das, dass der Mangel in einem System oder einer Komponente trotz der einheitlichen Vereinbarung nicht zur Rückgabe aller gekauften Systeme bzw. Komponenten berechtigt.
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Leistungen werden häufig zu spät erbracht. Hierfür gibt es die Regelungen zum Auftragnehmerverzug. Der Systemlieferungsvertrag kennt zwei Termine: den Teillieferung- oder den Systemlieferungstermin. Diese ergeben sich aus dem Leistungsplan gemäß Nummer 9 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages. Überschreitet der Auftragnehmer diese Termine schuldhaft, gerät er in Verzug.
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Erstmals mit dem EVB-IT Systemlieferungsvertrag wurde ein Muster einer Nutzungsrechtsmatrix bereitgestellt. Die Verwendung der Nutzungsrechtsmatrix soll es erleichtern, auf die Softwarelieferanten einzugehen, denen es häufig nicht möglich ist, dem Auftraggeber alle in den EVB-IT AGB Systemlieferung genannten Rechte ohne Einschränkungen einzuräumen, weil ihnen die Softwarehersteller ihrerseits diese Rechte nicht einräumen.
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Dem Auftraggeber können unter Umständen Mitwirkungsleistungen aus Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages obliegen. Der Auftraggeber muss genau wissen, ob er in der Lage ist, diese Mitwirkungsleistungen zu erbringen, da sie unterschiedliche Einwirkungen auf den Vertrag haben.
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Der Auftragnehmer ist gem. Ziffer 11.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB zur Demonstration der Betriebsbereitschaft im Rahmen der Systemlieferung verpflichtet. Der Auftraggeber kann sich die Demonstration ganz bestimmter Funktionalitäten auswählen.
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Der Vertrag sieht eine weitgehend einheitliche Haftungsregel für alle Haftungstatbestände wie Verzug, Mängelansprüche, Nebenpflichtverletzungen, deliktische Anspruche etc. vor. Im Vertrag sind jedoch unterschiedliche Obergrenzen der Haftung bestimmt.
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Quellcodehinterlegung spielt als Investitionsschutz besonders bei Individualsoftware eine große Rolle. Fällt ein Anbieter aufgrund von Insolvenz, einer Betriebsschließung oder wegen einer Übernahme weg, kann die Weiterentwicklung oder die Pflege von Software nicht mehr oder nur unter erschwerten Umständen möglich sein.
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Ausgezeichnet
JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog